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Fledermausschutz in Wuppertaler Tunnel |
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Arbeitskreis Fledertierschutz Solingen e.V. AKFSG Sie befinden sich auf www.Fledermaus-Schutz.de und der Seite Rechtsamt-W(uppertal) Um verstehen zu können, welche überregionale Bedeutung für den Schutz winterschlafender Fledertiere das Gutachten des Rechtsamtes der Stadt Wuppertal hat, ist es unabdingbar, deren Begründungen für das überwiegende öffentliche Interesse zu kennen. Im folgenden sind die wesentlichen Textpassagen dargestellt: Die Wuppertaler Nordbahntrassen GmbH (NBT GmbH) hat am 11.12.2009 einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung für die Arbeiten im Tunnel Engelnberg gemäß § 43 Abs. 8 BNatSchG gestellt, weil dort nach dem Gutachten der Firma Echolot im Winter 2008/2009 überwinternde Zwergfledermäuse vorgefunden wurden. Nach rechtlicher Prüfung und Abwägung der öffentlichen Interessen und den Belangen des Naturschutzes bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahme vorliegen. Begründung: Gemäß § 43 Abs. 8 BNatSchG können von den Verboten des § 42 BNatSchG im Einzelfall
Ausnahmen zulassen werden, u. a. nach Nr. 5 aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Wobei
eine Ausnahme nur zugelassen werden kann, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind
und sich der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Art nicht verschlechtert,
soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG weitergehende Anforderungen
enthält und und die Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Abs. 2 der
Richtlinie 79/409/EWG beachtet wurden. I. Vorliegen eines Zugriffsverbots nach § 42 Abs. 1 BNatSchG Ob die vorbereitenden Maßnahmen zur Sanierung des Tunnels Engelnberg während der Winterzeit, wo sich dort möglicherweise Fledermäuse im Winterquartier aufhalten, von den Zugriffsverboten des § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG erfasst werden, ist fraglich. 1. Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Im Zusammenhang der beabsichtigten Tunnelsanierung sind vorbereitende Maßnahmen entsprechend des Antragstellers während der Winterzeit erforderlich. Es ist beabsichtigt, die Tunnel von hohlen Putz- und Ziegelstellen zu befreien und das Tunnelgewölbe für die Arbeiten des 1. Arbeitsmarktes (1. AM) vorzubereiten. Es muss daher das Mauerwerk zunächst abgeklopft werden; im Anschluss daran werden Drainagematten und Bewehrung angebracht. Diese Maßnahmen gehen einher mit einer Lärmbeeinträchtigung, die möglicherweise durch Schallübertragung auf das Mauerwerk dazu führen könnte, dass einzelne Fledermäuse im Winterschlaf gestört werden. Unter Umständen fliegen einzelne Fledermäuse aus, um Ausweichquartiere zu suchen. Damit kann eine Schwächung des Individiums verbunden sein, was im Einzelfall auch zum Tod führen könnte. Da die beabsichtigten Arbeiten nicht die Tatbestandsalternativen nachstellen, fangen
oder verletzten erfüllen, kommt hier allenfalls die Möglichkeit des Tötens in Betracht.
Für das Tötungsverbot nach § 42 Abs. 1 BNatSchG bedeutet dies aber nicht, dass
absehbare Einzelverluste notwendig den Verbotstatbestand verwirklichen. Zur Vermeidung
eines unverhältnismäßigen wie sachwidrigen Ergebnisses ist § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts dahin auszulegen, dass das Tötungsverbot
Tierverluste allein dann erfasst, wenn sich das Risiko für Exemplare der betroffenen
Arten in signifikanter Weise erhöht (u. a. Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE
130, 299 Rn. 219). Ob eine signifikante Risikoerhöhung für Fledermäuse tatsächlich mit
den beschriebenen vorbereitenden Arbeiten im Tunnel verbunden ist, ist nicht zu
prognostizieren. Zumal zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt ist, ob sich dort überhaupt
Fledermäuse aufhalten. Im Ergebnis komme ich dazu, dass durchaus Zweifel daran bestehen, ob das beantragte
Vorhaben überhaupt einen Zugriffstatbestand erfüllt. II. Ausnahmetatbestand des § 43 Abs. 8 Nr. 5 BNatSchG Schließlich kann es dahingestellt bleiben, ob der Tatbestand des Zugriffsverbots gemäß § 42 Abs. 1 BNatSchG erfüllt ist, denn die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahme gemäß § 43 Abs. 8 Nr. 5 BNatSchG liegen vor. Eine Ausnahme nach § 43 Abs. 8 Nr. 5 BNatSchG kann für ein Vorhaben erteilt werden, wenn - zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher
sozialer oder wirtschaftlicher vorliegen, 1. Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses Dazu trägt der Antragsteller u. a. vor: a) Bürgerengagement Der Tunnel Engelnberg befindet sich auf dem geplanten Rad-, Geh- und Inlinerweg (Nordbahntrasse) im Förderbereich FB II und stellt die Verbindung von Elberfeld und Barmen dar. Es sei im Zeitplan vorgesehen, dass dieser Bereich am 5. Juni 2010 der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird. Da das Projekt Nordbahntrasse seit vier Jahren aktiv durch die Wuppertaler Bürger und Bürgerinnen unterstützt wird, sei die Eröffnung des ersten Abschnitts ein wichtiges Zeichen, das Bürgerengagement zu würdigen. Eine Sperrung des Tunnels bis einschließlich März 2010 würde eine Verschiebung des Eröffnungstermins und der gesamten Arbeit auf der Trasse bedeuten. b) Arbeitsmarkt/Qualität der händischen Arbeit Der Bau der Nordbahntrasse sei das zentrale Projekt für den 2. Arbeitsmarkt (2. AM) in der Region. 150 Menschen würden hier in unterschiedlichen Bereichen qualifiziert. Erst durch ihren Einsatz sei die Trasse überhaupt möglich. Der 2. AM saniere Stützwände, schneide die Trasse frei, entferne Gefahrenbäume, werde Brückenabdichtungen betonieren, Geländer fertigen und die Tunnel von hohlen Putz- und Ziegelstellen befreien und das Tunnelgewölbe für die Arbeiten des 1. AM vorbereiten. Die händische Tätigkeit sei eine schonende Vorbereitung des Tunnelgewölbes schütze das Tunneltragwerk auch vor späteren Schäden. Arbeiten im Freien seien nur eingeschränkt möglich. Um die Mitarbeiter wetter- und frostgeschützt einsetzen zu können, sei für die Winterzeit geplant, in dem Tunnel Engelnberg die vorbereitenden Maßnahmen für die eigentliche Sanierung durchzuführen. Arbeiten die nicht vom 2. AM erledigt werden könnten, müssten anschließend vom 1. AM durchgeführt werden. Dies sei mit Mehrkosten in Höhe von 24.000 EUR verbunden. In den Sommermonaten werde an den Stützmauern und an der Brückenabdeckung und der Trasse selber gearbeitet. Ebenso seien Vorbereitungsarbeiten zur Herstellung der Fledermausröhre des Tunnels Schee im Sommer erforderlich, also nach Fertigstellung der Arbeiten im Tunnel Engelnberg, damit im Tunnel Schee wieder die Winterquartiere für den nächsten Winter zur Verfügung stünden. c) weitere Vorteile durch den geplanten Eröffnungstermin Der Antragsteller zeigt auf, dass mit der Fertigstellung der Nordbahntrasse im FB II verschiedene Vorteile verbunden seien. Unter anderem könnten Schüler von insgesamt 12 Schulen die Trasse als Schulweg nutzen. Darüber hinaus sei der Betrieb von neuen Infrastruktureinrichtungen an der Trasse möglich, womit die Schaffung neuer Arbeitsplätze verbunden sei. d) Abwägung der Interessen In eine sachgerechte Abwägung sind die gegenläufigen öffentlichen Interessen - wie vorliegend - die Nutzung der Nordbahntrasse zum geplanten Eröffnungstermin einerseits und des Naturschutzes andererseits - einzustellen. Die vom Antragsteller im Einzelnen dargelegten Gründe, die für die beantragten Arbeiten im Tunnel während der Winterzeit sprechen, sind sowohl in wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht für die Interessensabwägung relevant. Das seit ca. 4 Jahren verfolgte "Bürgerprojekt Nordbahntrasse", mit der sich die Gesamtheit der Wuppertaler identifiziert, ist für die Stadt Wuppertal von enormer Bedeutung. Davon hat die Wuppertalbewegung e. V. (WB) auch die Fördergeber überzeugt, so dass für das Projekt Fördermittel in Höhe von ca. 20 Mio. EUR von der EU sowie von Bund und Land eingeworben wurden. Die Bewilligung erfolgte mit der Besonderheit, dass der von der Stadt Wuppertal üblicherweise aufzubringende Eigenanteil von 10 % bzw. 20 % durch die WB geleistet wird, da die Stadt Wuppertal auf Grund der Haushaltslage diesen Eigenanteil weder aufbringen kann noch darf. Die WB kann die Kostenlast jedoch nur tragen, weil die Aufsichtsbehörde und das Ministerium sich bereit erklärt haben, auch die Arbeiten der Beschäftigten des 2. AM als Eigenanteil zu berücksichtigen. Diese Form der Finanzierung ist eine Besonderheit, die durchaus Modellcharakter hat. Mithin ist eine Finanzierung des Eigenanteils nur sichergestellt, wenn sämtliche Arbeiten, die vom 2. AM erledigt werden können, auch entsprechend der vorgelegten Planung umgesetzt werden. Arbeiten an den 1. AM zu vergeben, ist mit Mehrkosten verbunden, wie der Antragsteller glaubhaft dargelegt hat. Die Beschäftigten des 2. AM sind bereits seit geraumer Zeit mit bauvorbereitenden Tätigkeiten auf der Nordbahntrasse beschäftigt. Die Beschäftigung von qualifizierten Langzeitarbeitslosen ist gesellschaftlich nicht nur sinnvoll, sondern geradezu notwendig, damit diesen Menschen wieder der Weg zurück in den 1. AM eröffnet wird. Für den Einzelnen ist dies eine große Motivation. Es ist ein hoher Indentifikationsgrad der Beschäftigten mit der Trasse verbunden. Die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung auch während der Winterzeit ist daher wichtig. Da hier die beantragte Tätigkeit im Tunnel witterungsunabhängig ist, können die Beschäftigten fortlaufend und durchgängig für Arbeiten an der Nordbahntrasse eingesetzt werden. Der Antragsteller legt schlüssig dar, dass für den geplanten Einsatz von 150 Beschäftigten des 2. AM hinreichende Arbeitsmöglichkeiten im Frühjahr und darüber hinaus im Rahmen des Trassenumbaus bestehen. Somit werden diese Beschäftigten nicht nur eine Qualifizierung erhalten, sondern auch brachliegende Kapazitäten von Langzeitarbeitslosen werden über einen langen Zeitraum genutzt, was gesamtwirtschaftlich von hoher Bedeutung ist. Wenn hier, wie glaubwürdig aufgezeigt, die Einbindung des 2. AM auch während der Winterzeit mit den aufgezeigten positiven Auswirkungen möglich ist, liegt dies ohne Zweifel im öffentlichen Interesse. Ein solcher Einsatz ist von hoher sozialer und auch wirtschaftlicher Bedeutung. Hinzu kommt, dass mit dem geplanten Eröffnungstermin am 05.06.2010 weitere Vorteile verbunden sind. Dieses Teilstück der Nordbahntrasse liegt im Einzugsbereich von insgesamt 12 Schulen und verschiedenen anderen sozialen Einrichtungen. Insbesondere wird mit der Eröffnung bereits Anfang Juni den Schülern ca. 6 Wochen vor den Sommerferien ein sicherer Schulweg zur Verfügung gestellt. Auch weitere Nutzergruppen werden die geplante Strecke als ein weiteres Freizeitangebot für sich in Anspruch nehmen. Das Interesse der Bevölkerung an der Nutzung sehr hoch ist. Mit der Eröffnung der Nordbahntrasse werden sich weitere Betriebe, z. B. Trassencafe, Trassenmeisterei, ansiedeln. Damit verbunden ist die Schaffung weiterer Arbeitsplätze. Der Beschäftigungseffekt tritt somit auch hier mindestens sechs Wochen früher ein. Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses können insbesondere bejaht werden, weil dem Interesse an der durchgängigen Beschäftigung der Langzeitarbeitslosen sowie den damit verbundenen sozialen und wirtschaftlichen Belangen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen in neuen Betrieben entlang der Nordbahntrasse. Dem stehen die Interessen des Naturschutzes gegenüber. Wobei hier das im Vorjahr festgestellte Winterquartier der Zwergfledermäuse im Rahmen des Artenschutzes von Belang ist. Ob sich dort Fledermäuse aufhalten und ggf. wie viele, ist nicht bekannt. Selbst für den Fall, dass sich dort Zwergfledermäuse aufhalten, handelt es sich um eine Art, deren Erhaltungszustand in NRW und in Wuppertal als gut bzw. günstig beurteilt worden ist. Der Tunnel Engelnberg hat - wie festgestellt wurde - keine hervorgehobene Bedeutung für das Vorkommen dieser Art in der Region. Die Arbeiten werden mit kleinen Geräten von Hand an der Tunnelschale vorgenommen. Die lärmintensive Drucklufterzeugung geschieht außerhalb der Tunnel. Da sich das mögliche Winterquartier hinter der ca. 60-80 cm dicken Tunnelschale befindet, werden die Fledermäuse von der Arbeit nur minimal gestört. Die Störungen können allenfalls dazu führen, dass sich die Tiere ein anderes Winterquartier suchen oder und ihre Winterruhe gar nicht unterbrechen. Von daher ist es gerechtfertigt, hier als Ausnahmegrund die zwingenden Gründe des
überwiegenden öffentlichen Interesses anzuerkennen und den Artenschutz zurück zu
stellen. 2. Zumutbare Alternativen Eine zumutbare Alternative ist nicht gegeben. Die Zeitverschiebung, d. h. keine
Ausnahme von der Wintersperre zu erlassen, ist keine. Denn dieses würde die Möglichkeit
auf eine Ausnahmegenehmigung, dass im Winter im Tunnel überhaupt gearbeitet werden kann,
bereits von vornherein versperren. Allerdings könnten - wie vom Antragsteller erwähnt -
die Tätigkeiten im Bereich Tunnel Fatloh im Winter durchgeführt werden. Dieser Tunnel
ist jedoch nur partiell schadhaft und befindet sich im FB III, so dass die
Sanierungsarbeiten dort nicht die positiven Auswirkungen hätten. Schließlich wären
diese Arbeiten auch förderschädlich, weil damit ein vorzeitiger Maßnahmebeginn
verbunden ist. Weitere Alternativen sind nicht ersichtlich. 3. Erhaltungszustand der betroffenen Population Abschließend bleibt festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung gemäß § 43 Abs. 8 Nr. 5 BNatSchG vorliegen. III. Empfehlungen Da die Störungen möglicherweise dazu führen, dass einzelne Tiere wach werden und sich ein anderes Winterquartier suchen, könnte dem aus meiner Sicht mit Vorsorgemaßnahmen entgegen gewirkt werden. Dazu möchte ich folgende Empfehlungen aussprechen: 1. Es könnte zunächst eine Untersuchung stattfinden, ob sich überhaupt Fledermäuse
sich dort im Winterquartier befinden.
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